WINTERDIENST IM REMS-MURR-KREIS & REGION STUTTGART

Räumen, Streuen und Kehren – wir übernehmen Ihre Räum- und Streupflicht den ganzen Winter.

Sobald Schnee und Eis liegen, wird aus einem gewöhnlichen Gehweg innerhalb weniger Minuten eine Gefahrenstelle. Damit Mieter, Kunden und Mitarbeiter auch im Winter sicher zum Gebäude kommen, muss die Räum- und Streupflicht zuverlässig eingehalten werden – und zwar rechtzeitig, nicht erst wenn jemand gestürzt ist. Genau dafür sind wir da.

Wir räumen Eingänge, Treppen, Gehwege und Zufahrten von Schnee, streuen die geräumten Flächen mit rutschhemmendem Material und entfernen das restliche Streugut nach der Saison wieder. Gearbeitet wird auf Grundlage der örtlichen Gemeindesatzung – die Zeiten und Flächen unterscheiden sich von Ort zu Ort, und wir richten uns nach dem, was für Ihr Objekt konkret gilt.

Als Familienbetrieb aus Leutenbach sind wir im gesamten Rems-Murr-Kreis und in der Region Stuttgart im Einsatz – für Hausverwaltungen und Eigentümergemeinschaften, für Gewerbeobjekte und für private Eigentümer, die im Winter nicht selbst zur Schneeschaufel greifen können oder wollen.

Nach örtlicher Gemeindesatzung
Räumen, Streuen & Kehren
Feste Monatspauschale
Kostenlose Besichtigung

Räum- und Streupflicht: Was Sie wissen sollten

Wer nicht räumt, haftet – auch wenn er gar nicht vor Ort war.

Die meisten Gemeinden übertragen die Verkehrssicherungspflicht für Gehwege per Satzung auf die Anlieger. Für Eigentümer, Vermieter und Hausverwaltungen bedeutet das: Schnee und Glätte sind nicht nur ein Ärgernis, sondern ein rechtliches Risiko.

Die Pflicht liegt beim Anlieger

Die Gemeinde kümmert sich in der Regel nur um Fahrbahnen und öffentliche Plätze. Der Gehweg entlang Ihres Grundstücks sowie alle Wege auf dem Grundstück selbst fallen üblicherweise in Ihre Zuständigkeit – geregelt in der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde.

Ein Sturz kann teuer werden

Kommt es zu einem Unfall und lässt sich nachweisen, dass nicht oder zu spät geräumt wurde, drohen Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen. Bei einem Bruch mit längerem Ausfall geht es schnell um erhebliche Summen – gestritten wird darüber Jahre später vor Gericht.

Die Pflicht lässt sich übertragen

Sie müssen nicht selbst räumen. Wird die Räum- und Streupflicht schriftlich an einen gewerblichen Dienstleister übertragen, geht die Ausführung auf uns über – Ihnen bleibt lediglich eine Kontrollpflicht. Genau das ist der Grund, warum Hausverwaltungen den Winterdienst grundsätzlich vergeben.

Es zählt der frühe Morgen

Geräumt sein muss werktags in der Regel ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr – also bevor die ersten Berufstätigen das Haus verlassen. Wer erst nach dem Frühstück zur Schaufel greift, hat den entscheidenden Zeitraum bereits verpasst.

Auch mehrmals am Tag

Bei anhaltendem Schneefall oder überfrierender Nässe reicht ein Einsatz am Morgen nicht aus – dann muss im Laufe des Tages nachgeräumt und nachgestreut werden. Für Berufstätige, Vermieter mit auswärtigen Objekten und ältere Eigentümer ist das kaum leistbar.

Mieter allein sind keine Lösung

Die Pflicht per Mietvertrag an die Mieter weiterzugeben ist möglich – die Kontrolle bleibt aber beim Eigentümer. Wer regelmäßig prüfen müsste, ob wirklich jeder seinen Turnus einhält, verlagert das Problem nur. Ein Dienstleister löst es.

Jede Gemeinde regelt es etwas anders

Räumzeiten, Mindestbreite des geräumten Wegs und die Frage, welche Streumittel überhaupt zulässig sind, stehen in der Satzung Ihrer Gemeinde – und die unterscheidet sich zwischen Waiblingen, Backnang, Winnenden und Stuttgart durchaus. Wir arbeiten bei jedem Objekt nach der Satzung, die dort tatsächlich gilt, und klären das bei der Besichtigung mit Ihnen.

Wer räumt bei Ihnen diesen Winter?

Sagen Sie uns kurz, um welches Objekt es geht – wir schauen es uns kostenlos an und Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für die kommende Saison.

Unsere Leistungen im Winterdienst

Räumen, streuen, kehren – und im Frühjahr alles wieder sauber.

Winterdienst endet für uns nicht beim Schneeschieben. Wir übernehmen die komplette Saison: von der Bereitschaft bei angekündigtem Schneefall bis zur Entfernung des Streugutes im Frühjahr.

Schneeräumung

Wir räumen Eingänge, Treppen und Gehwege in der Breite, die die örtliche Satzung vorgibt – rechtzeitig vor Beginn der Räumzeit.

Eingänge, Treppen und Gehwege
Zufahrten und Stellplätze nach Vereinbarung
Nachräumen bei anhaltendem Schneefall

Streuen der geräumten Flächen

Nach dem Räumen streuen wir die Flächen mit rutschhemmendem Material ab. Auch bei überfrierender Nässe ohne Schneefall wird gestreut – Glätte entsteht auch ohne Schnee.

Rutschhemmendes Streumaterial
Zulässig nach örtlicher Satzung
Auch bei Reif und Blitzeis

Reinigung nach der Saison

Zum Winterdienst gehört auch das Aufräumen danach: Wir kehren die Gehwege und entfernen das restliche Streumaterial, damit im Frühjahr kein Splitt liegen bleibt.

Kehren der Gehwege und Zugänge
Entfernung des restlichen Streugutes
Kein Splitt in Fugen und Grünflächen

Eisbeseitigung an kritischen Stellen

Festgetretener Schnee und Eisplatten an Treppenstufen und vor Hauseingängen sind die häufigste Ursache für Stürze. Diese Stellen behandeln wir gesondert.

Treppenstufen und Podeste
Eingangsbereiche und Rampen
Aufbrechen festgefahrener Schneereste

Bereitschaft & Wetterbeobachtung

Sie müssen uns nicht anrufen, wenn es schneit. Wir verfolgen die Wetterlage in der Region und planen die Einsätze so, dass die Flächen zu Beginn der Räumzeit frei sind.

Einsatz ohne Anruf Ihrerseits
Feste Touren nach Objektreihenfolge
Fester Ansprechpartner in der Saison

Streugut & Material

Sie müssen nichts einkaufen und nichts lagern. Streugut, Geräte und Material bringen wir mit – auf Wunsch stellen wir am Objekt einen Streugutbehälter auf und füllen ihn nach.

Streugut inklusive
Eigene Geräte und Fahrzeuge
Streugutbehälter nach Absprache

Alles aus einer Hand

Viele unserer Winterdienst-Kunden lassen uns dieselben Flächen im Sommer pflegen – Gartenpflege, Kehrwoche, Grundstückspflege und Hausmeisterservice laufen dann über denselben Vertrag und denselben Ansprechpartner. Das Objekt ist damit das ganze Jahr über abgedeckt, ohne dass Sie zwei Dienstleister koordinieren müssen.

Welche Flächen wir räumen

Vom Hauseingang bis zur Hof- und Verkehrsfläche.

Welche Flächen tatsächlich geräumt werden müssen, ergibt sich aus der Gemeindesatzung und aus Ihrem Objekt. Wir legen den Umfang bei der Besichtigung gemeinsam fest und halten ihn schriftlich fest – damit später niemand darüber diskutieren muss, was dazugehört.

Gehwege & Hauszugänge

Der Gehweg entlang des Grundstücks und der Weg zur Haustür sind die Flächen, um die es in den meisten Satzungen geht – und zugleich die, auf denen die meisten Unfälle passieren. Geräumt wird in der vorgeschriebenen Mindestbreite, damit zwei Personen aneinander vorbeikommen.

Treppen & Eingangsbereiche

Außentreppen, Podeste, Rampen und überdachte Eingänge brauchen besondere Aufmerksamkeit: Hier tropft Schmelzwasser nach und gefriert über Nacht erneut. Diese Stellen räumen und streuen wir gesondert, statt sie im Durchgang mitzunehmen.

Hof- & Verkehrsflächen

Zufahrten, Innenhöfe, Stellplätze und Parkflächen gehören nicht automatisch zur satzungsmäßigen Pflicht – für den Betrieb sind sie aber oft wichtiger als der Gehweg. Wer morgens ausparken oder anliefern muss, braucht eine freie Fläche. Wir nehmen sie nach Vereinbarung mit auf.

Wege zu Mülltonnen & Briefkästen

Der Weg zum Müllplatz, zur Briefkastenanlage, zur Tiefgarage oder zum Fahrradkeller wird gern übersehen – bis dort jemand ausrutscht oder die Müllabfuhr die Tonnen nicht erreicht. Bei Wohnanlagen nehmen wir diese Wege standardmäßig mit auf.

Diese Flächen räumen und streuen wir regelmäßig

Gehwege Hauseingänge Außentreppen Hofeinfahrten Innenhöfe Stellplätze Parkflächen Tiefgaragenzufahrten Müllplätze Briefkastenanlagen Fahrradabstellplätze Betriebszufahrten Notausgänge und Fluchtwege

Wohin mit dem geräumten Schnee?

Der Schnee darf nicht einfach auf die Fahrbahn geschoben werden und auch keine Einfahrten, Hydranten oder Kanaleinläufe blockieren. Wir legen bei der Besichtigung fest, wo der Schnee gelagert wird – so, dass er beim Tauen sauber abläuft und keine neue Eisfläche vor dem Eingang bildet.

Ihre Fläche war nicht dabei?

Ob Tiefgaragenrampe, weitläufiges Betriebsgelände oder ein Weg, der ständig vereist – rufen Sie uns an, wir schauen es uns vor der Saison gemeinsam an.

Für wen wir arbeiten

Wohnanlagen, Gewerbe und private Eigentümer – im ganzen Rems-Murr-Kreis.

Ein Einfamilienhaus mit 15 Metern Gehweg und eine Wohnanlage mit vier Eingängen brauchen denselben zuverlässigen Einsatz – aber nicht denselben Aufwand. Deshalb kalkulieren und organisieren wir jedes Objekt einzeln.

Hausverwaltungen & WEG

Für Wohnanlagen und Eigentümergemeinschaften übernehmen wir den Winterdienst für die gesamte Saison – auch über mehrere Objekte hinweg, mit einem Ansprechpartner und einer Abrechnung.

Alle Eingänge, Zugänge und Gemeinschaftsflächen
Schriftlich festgelegter Leistungsumfang
Kosten sauber in der Betriebskostenabrechnung abbildbar
Kombinierbar mit Hausmeisterservice und Kehrwoche

Wichtig für Sie: keine Diskussionen mit Eigentümern über die Kehrwoche.

Gewerbe, Handel & Praxen

Wenn morgens Kunden, Patienten, Mitarbeiter und Lieferanten aufs Gelände müssen, darf der Winterdienst keine offene Frage sein. Wir sind vor Ihrem Betriebsbeginn da.

Kundenparkplätze und Betriebszufahrten
Eingangsbereiche vor Öffnung geräumt
Notausgänge und Fluchtwege freigehalten
Einsatzzeiten auf Ihre Öffnungszeiten abgestimmt

Wichtig für Sie: ein Betriebsablauf, der auch bei Schnee nicht ins Stocken gerät.

Private Eigentümer & Vermieter

Für Berufstätige, Eigentümer mit auswärtigem Objekt und alle, denen das Schneeschaufeln körperlich zu viel geworden ist: Wir räumen zuverlässig, auch wenn Sie im Urlaub oder krank sind.

Ein- und Mehrfamilienhäuser
Geräumt auch bei Abwesenheit und Urlaub
Keine Geräte und kein Streugut im eigenen Keller nötig
Feste Monatspauschale statt Abrechnung pro Einsatz

Wichtig für Sie: kein Aufstehen um sechs, kein schlechtes Gewissen bei Schneefall.

Womit wir streuen

Abstumpfendes Streugut statt Salz – so wie es die meisten Satzungen vorsehen.

Viele Gemeinden in Baden-Württemberg schränken den Einsatz von Auftausalz auf Gehwegen deutlich ein oder untersagen ihn ganz. Wer trotzdem Salz streut, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern schädigt auf Dauer auch die eigenen Beläge und Pflanzen.

HÄUFIG EINGESETZT

Auftausalz

Auf Gehwegen in vielen Gemeinden nur eingeschränkt oder gar nicht erlaubt
Greift Pflaster, Fugen, Beton und Metall über die Jahre an
Schädigt Rasenkanten, Hecken und Bäume am Wegrand
Reizt die Pfoten von Hunden und gelangt ins Grundwasser

UNSER STANDARD

Abstumpfendes Streugut

Auf Gehwegen grundsätzlich zulässig – rechtlich auf der sicheren Seite
Wirkt sofort und rein mechanisch, unabhängig von der Temperatur
Schont Beläge, Fugen, Bepflanzung und Grundwasser
Wird von uns im Frühjahr rückstandslos wieder aufgenommen

Sofortige Wirkung

Abstumpfendes Streugut muss nichts auftauen – es sorgt vom ersten Schritt an für Griffigkeit. Auch bei starkem Frost, wo Salz an seine Grenzen kommt, bleibt die Wirkung unverändert.

Schonend für Grundstück und Umwelt

Salz zieht über den Wegrand in den Boden und schädigt Rasen, Hecken und Bäume – oft erst über mehrere Winter sichtbar. Abstumpfendes Material hat diesen Effekt nicht und greift auch Pflaster, Fugen und Metallteile nicht an.

Wir holen es wieder ab

Der einzige Nachteil von Streugut ist, dass es liegen bleibt. Genau deshalb gehört das Kehren und Entfernen des Streumaterials bei uns zur Leistung dazu – nicht als Zusatzposten am Ende der Saison.

Und wenn nur Salz hilft?

Bei Blitzeis oder einer festgefrorenen Eisschicht an gefährlichen Stellen – etwa an steilen Rampen oder Außentreppen – lassen die meisten Satzungen den Einsatz von Auftausalz ausdrücklich zu. Wir setzen es genau dort ein, wo es nötig und erlaubt ist, und nicht flächendeckend aus Bequemlichkeit.

Ein Objekt oder gleich mehrere?

Wir kalkulieren auch über mehrere Standorte hinweg – ein Ansprechpartner, ein Vertrag, eine Rechnung. Nennen Sie uns Ihre Adressen, den Rest übernehmen wir.

Wann muss geräumt und gestreut sein?

Die Zeiten stehen in der Satzung – nicht im eigenen Ermessen.

In den meisten Gemeinden im Rems-Murr-Kreis und in der Region Stuttgart gelten die folgenden Zeitfenster. Maßgeblich ist immer die Satzung der Gemeinde, in der Ihr Objekt liegt – wir prüfen das vor Saisonbeginn für jede Adresse einzeln.

Montag bis Samstag

7 – 20 Uhr

Ab 7 Uhr müssen die Flächen bereits geräumt und gestreut sein – nicht erst begonnen werden. Wir sind deshalb entsprechend früher am Objekt.

Sonn- & Feiertage

9 – 20 Uhr

An Sonn- und Feiertagen beginnt die Pflicht später – sie entfällt aber nicht. Auch am Weihnachtsmorgen muss der Gehweg begehbar sein.

Nach 20 Uhr

keine Pflicht

Nachts muss nicht geräumt werden. Was über Nacht fällt, muss aber bis zum nächsten Morgen wieder beseitigt sein.

Was dabei oft übersehen wird

Es reicht nicht einmal am Tag: Bei anhaltendem Schneefall muss innerhalb der Zeiten nachgeräumt werden.
Glätte ohne Schnee zählt auch: Reif und überfrierende Nässe lösen dieselbe Streupflicht aus.
Urlaub befreit nicht: Wer verreist, muss vorher eine Vertretung organisieren.
Eine Mindestbreite ist vorgegeben: Meist muss der Weg so breit sein, dass zwei Personen aneinander vorbeikommen.
Gewerbe braucht oft mehr: Wer um 6 Uhr Anlieferung hat, kann nicht bis 7 Uhr warten.
Die Satzung ist örtlich: Waiblingen, Backnang, Winnenden und Stuttgart regeln Details unterschiedlich.

Frühere Zeiten für Gewerbeobjekte

Wenn bei Ihnen schon vor 7 Uhr Mitarbeiter, Lieferanten oder Kunden aufs Gelände kommen, legen wir den Einsatz entsprechend früher. Nennen Sie uns einfach Ihre Betriebs- oder Öffnungszeiten – wir richten die Tour danach aus.

So läuft es ab

Von der ersten Anfrage bis zur letzten Kehrwoche im Frühjahr.

Der Winterdienst ist eine Saisonleistung – entscheidend ist, dass vor dem ersten Schnee alles geklärt ist. Danach müssen Sie sich um nichts mehr kümmern.

1

Anfrage

Sie rufen an oder schreiben uns über das Kontaktformular. Hilfreich sind Adresse, Objektart und eine grobe Vorstellung davon, welche Flächen betroffen sind.

2

Besichtigung vor Ort

Wir schauen uns das Objekt an, messen die Flächen auf, prüfen die örtliche Satzung und klären, wo der Schnee gelagert wird. Die Besichtigung ist für Sie kostenlos.

3

Angebot & Vereinbarung

Sie erhalten ein Angebot mit fester Monatspauschale. Darin steht schriftlich, welche Flächen wir übernehmen und in welchem Umfang – das ist zugleich Ihr Nachweis, dass die Pflicht übertragen wurde.

4

Einsatz in der Saison

Ab jetzt läuft es ohne Ihr Zutun: Wir beobachten die Wetterlage, fahren die Objekte in fester Reihenfolge an und räumen und streuen rechtzeitig vor Beginn der Räumzeit.

5

Abschluss im Frühjahr

Zum Saisonende kehren wir die Flächen und nehmen das restliche Streugut wieder auf. Das Objekt geht sauber in den Frühling – und der Vertrag läuft im Herbst automatisch weiter, wenn Sie möchten.

Saison, Vertrag & Kosten

Eine feste Monatspauschale – unabhängig davon, wie oft es schneit.

Beim Winterdienst lässt sich nicht vorhersagen, wie viele Einsätze eine Saison bringt. Deshalb rechnen wir nicht pro Einsatz ab, sondern über eine feste Pauschale – so wissen Sie von Anfang an, womit Sie kalkulieren.

Die Wintersaison

Die Räum- und Streupflicht gilt nicht nach Kalender, sondern nach Wetterlage – in unserer Region reicht die Saison üblicherweise vom Spätherbst bis ins Frühjahr. Den genauen Zeitraum halten wir im Vertrag fest.

Rechtzeitig anmelden

Unsere Touren werden vor Saisonbeginn geplant, und die Kapazität pro Gebiet ist begrenzt. Wer sich im Herbst meldet, ist sicher dabei – beim ersten Wintereinbruch sind die Routen in der Regel bereits voll.

Was den Preis bestimmt

Ausschlaggebend sind die zu räumende Fläche, die Anzahl der Eingänge und Treppen, die Zugänglichkeit und ob Zufahrten oder Stellplätze dazukommen. Deshalb nennen wir den Preis erst nach der Besichtigung – und nicht ins Blaue hinein.

Steuerlich absetzbar und auf Mieter umlegbar

Für Privathaushalte zählt der Winterdienst zu den haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG – ein Teil der Arbeitskosten lässt sich in der Steuererklärung geltend machen. Vermieter und Verwaltungen können die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Der Rechnungsbetrag ist damit in beiden Fällen deutlich niedriger, als er zunächst aussieht. Für die Details fragen Sie bitte Ihren Steuerberater.

Sichern Sie sich Ihren Platz für die kommende Saison

Wir planen die Touren vor dem ersten Schnee. Melden Sie sich jetzt – Besichtigung und Angebot sind kostenlos und unverbindlich.

Einblicke in unseren Winterdienst

Unser Team und unsere Technik im Wintereinsatz.

Alle Bilder stammen von eigenen Einsätzen im Rems-Murr-Kreis und in der Region Stuttgart – keine Symbolfotos. Klicken Sie ein Bild an, um es in voller Größe zu öffnen.

Unser Einsatzgebiet

Winterdienst im Rems-Murr-Kreis und in der Region Stuttgart.

Von unserem Standort in Leutenbach aus erreichen wir die Objekte im Rems-Murr-Kreis in kurzer Zeit – und genau darauf kommt es beim Winterdienst an. Wer erst eine Stunde anfahren muss, ist um sieben Uhr morgens nicht rechtzeitig da.

Leutenbach Winnenden Waiblingen Backnang Schorndorf Fellbach Stuttgart Weinstadt Korb Kernen im Remstal Schwaikheim Berglen Schwaikheim Remshalden Schwaikheim Rems-Murr-Kreis

Ihr Ort ist nicht dabei?

Rufen Sie uns trotzdem an. Ob wir ein Objekt übernehmen können, hängt vor allem davon ab, ob es sich in eine bestehende Tour einfügen lässt – bei mehreren Objekten am selben Ort geht meist mehr, als die Liste vermuten lässt.

Häufig gestellte Fragen zum Winterdienst

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um unseren Winterdienst. Ist Ihre Frage nicht dabei? Kontaktieren Sie uns gerne direkt.

Wer muss den Gehweg vor dem Haus räumen?

In der Regel der Anlieger, also der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks. Die Gemeinden übertragen die Verkehrssicherungspflicht für Gehwege per Satzung auf die Anlieger, während sie sich selbst um Fahrbahnen und öffentliche Plätze kümmern. Vermieter können die Pflicht per Mietvertrag an die Mieter weitergeben – die Kontrollpflicht bleibt dann aber bei ihnen. Was genau für Ihr Objekt gilt, steht in der Satzung Ihrer Gemeinde.

Kann ich die Räum- und Streupflicht an Sie übertragen?

Ja. Wenn wir schriftlich beauftragt sind und im Vertrag festgehalten ist, welche Flächen wir in welchem Umfang übernehmen, geht die Ausführung der Pflicht auf uns über. Für Sie bleibt eine Kontrollpflicht bestehen – Sie müssen also nicht selbst räumen, sollten aber im Blick behalten, dass die Leistung erbracht wird. Genau deshalb vergeben Hausverwaltungen den Winterdienst grundsätzlich an einen Fachbetrieb.

Wann muss geräumt und gestreut sein?

In den meisten Gemeinden müssen die Flächen werktags ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr geräumt sein, jeweils bis 20 Uhr. Wichtig: Zu diesem Zeitpunkt muss die Arbeit erledigt sein, nicht erst beginnen. Bei anhaltendem Schneefall muss innerhalb dieser Zeiten außerdem nachgeräumt werden. Nachts besteht keine Räumpflicht – was über Nacht fällt, muss aber am Morgen wieder beseitigt sein.

Ab wie viel Schnee muss geräumt werden?

Eine allgemein gültige Zentimeterangabe gibt es nicht. Entscheidend ist, ob eine Gefahr besteht – und die kann schon bei wenigen Zentimeter Schnee gegeben sein, erst recht wenn er festgetreten wird. Auch ganz ohne Schneefall kann Streupflicht bestehen, etwa bei Reif oder überfrierender Nässe. Wir orientieren uns deshalb nicht an einer Schneehöhe, sondern am tatsächlichen Zustand der Fläche.

Warum streuen Sie kein Salz?

Weil viele Gemeinden in Baden-Württemberg den Einsatz von Auftausalz auf Gehwegen einschränken oder untersagen. Hinzu kommt, dass Salz Pflaster, Fugen und Metallteile angreift und Rasenkanten, Hecken und Bäume schädigt. Abstumpfendes Streugut wirkt sofort und rein mechanisch, unabhängig von der Temperatur. Nur an besonders kritischen Stellen wie steilen Rampen oder vereisten Außentreppen setzen wir Auftausalz ein – dort, wo es die Satzung ausdrücklich zulässt.

Was kostet der Winterdienst?

Wir arbeiten mit einer festen Monatspauschale, damit Sie unabhängig von der Zahl der Einsätze kalkulieren können. Die Höhe hängt von der zu räumenden Fläche ab, von der Anzahl der Eingänge und Treppen, von der Zugänglichkeit und davon, ob Zufahrten oder Stellplätze dazukommen. Deshalb nennen wir den Preis erst nach einer Besichtigung – die für Sie kostenlos und unverbindlich ist.

Wann sollte ich den Winterdienst beauftragen?

Am besten im Herbst, vor dem ersten Wintereinbruch. Wir planen die Touren vor Saisonbeginn und die Kapazität pro Gebiet ist begrenzt – wenn der erste Schnee gefallen ist, sind die Routen in der Regel bereits voll. Wer sich rechtzeitig meldet, hat außerdem genug Zeit für Besichtigung, Angebot und Vertrag, ohne dass es hektisch wird.

Ist der Winterdienst absetzbar oder auf Mieter umlegbar?

Für Privathaushalte zählt der Winterdienst zu den haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG, sodass sich ein Teil der Arbeitskosten in der Steuererklärung geltend machen lässt. Vermieter und Hausverwaltungen können die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Für Ihre konkrete Situation fragen Sie bitte Ihren Steuerberater – wir weisen die Kosten auf der Rechnung entsprechend aus.

Muss ich anrufen, wenn es geschneit hat?

Nein. Wir beobachten die Wetterlage in der Region und fahren die Objekte in fester Reihenfolge an, sobald ein Einsatz nötig ist. Sie müssen morgens nicht aus dem Fenster schauen und uns benachrichtigen. Wenn an Ihrem Objekt etwas Besonderes ansteht – eine Veranstaltung, eine Anlieferung, ein Umzug – sagen Sie uns kurz Bescheid, dann berücksichtigen wir das.

Wie erhalte ich ein Angebot für den Winterdienst?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular. Hilfreich sind Adresse, Objektart und eine grobe Vorstellung davon, welche Flächen geräumt werden sollen. Anschließend schauen wir uns das Objekt vor Ort an, messen die Flächen auf und prüfen die örtliche Satzung. Sie erhalten dann ein unverbindliches Angebot für Ihren Winterdienst im Rems-Murr-Kreis mit fester Monatspauschale und ohne versteckte Kosten.

Winterdienst im Rems-Murr-Kreis & Region Stuttgart

Bevor der erste Schnee fällt, sollte geklärt sein, wer räumt.

Wir sind ein Familienbetrieb aus Leutenbach und betreuen Wohnanlagen, Gewerbeobjekte und private Grundstücke im gesamten Rems-Murr-Kreis und in der Region Stuttgart. Besichtigung und Angebot sind kostenlos – rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns, wir melden uns kurzfristig zurück.

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